aus aktuellem Anlass eine Info zur „Maskenpflicht“. Grundlage ist die Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg.
Grundsätzlich:
- Kunden ohne Maske dürfen nicht ins Geschäft
- Gesichtsschilder gelten nicht als Maske
- Hoch gezogene oder vor das Gesicht gehaltene Kleidung gilt nicht als ausreichender Schutz
- Das Hausrecht auszuüben stellt keine Diskriminierung dar
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
- Menschen unter 6 Jahre
- Menschen, für die eine Maske offensichtlich unzumutbar ist
- Menschen, die ein Attest vorweisen
Befreite Personen sollten möglichst ein Gesichtsschild verwenden. Dies empfiehlt die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Diese weist auch darauf hin, dass die Frage nach dem Attest keine Diskriminierung darstellt.
Personen ohne Maske bieten wir an, eine Maske zu kaufen. Wir geben nachhaltige Stoffmasken zum Selbstkostenpreis ab.
Maskenverweigerer und Personen ohne Maske, die kein gültiges Attest vorzeigen, müssen wir mit Hinweis auf die Corona-Verordnung (§3 Abs.2 Nr.2) aus dem Geschäft verweisen. Eventuelle Klagen mögen diese Personen bitte gegen das Land und seine Verordnung richten, nicht gegen uns, die wir diese Verordnung in unseren Räumen umsetzen.
Wir bieten diesen Personen (und jedem anderen) an, sich über den Fahrradkurier mit Lebensmitteln von uns zu versorgen. Damit werden wir auch unserer besonderen Verantwortung gegennüber der Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln gerecht.
Bestellen und bezahlen kann man ganz einfach online über unseren Shop.
Weitere Hintergrundinformationen:
Kunden, die keine Maske tragen, dürfen nicht in das Geschäft.
Ausnahme:
„Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen oder sonstigen zwingenden Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, wobei die Glaubhaftmachung gesundheitlicher Gründe in der Regel durch eine ärztliche Bescheinigung zu erfolgen hat“
[§3 Absatz 2 Nr 2 der Corona-Verordnung des Landes Baden-Württemberg]
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes empfiehlt, dass befreite Personen ein Geschichtsschild tragen. Ein Gesichtsschild stellt keine Mund-Nasenbedeckung im Sinne der Coronaverordnung dar. Auch das Hochziehen der Oberbekleidung, Jacke, etc. gelten nicht.
Die Maskenpflicht dient dem Schutz vor Neuinfektionen der Kunden, des Betreibers und der Beschäftigten, sowie der Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus und ist damit sachlich gerechtfertigt.
Personen, die aus medizinischen Gründen keinen Mund-Nasen-Schutz tragen können, werden von Geschäftsinhabern häufig ersucht, das ärztliche Attest und ihren Ausweis vorzuzeigen, um ohne Mund-Nasen-Schutz in ein Geschäft eingelassen zu werden. Dieses Ersuchen stellt regelmäßig keine Diskriminierung dar. Vielmehr ist es ein akzeptables Mittel, das den Menschen den Zutritt zum Geschäft gewährleistet, die den Mund-Nasen-Schutz behinderungsbedingt nicht tragen können. Es beeinträchtigt diese weniger, als eine Zutrittsverweigerung zur Eindämmung möglicher Neuinfektionen.
[Antidiskriminierungsstelle des Bundes]
Darauf zu bestehen, das Attest einzusehen, widerspricht möglicherweise allgemeinen Regelungen zum Datenschutz. Daher bestehen wir auch nicht darauf. Dennoch müssen wir diese Personen aus dem Geschäft verweisen um damit die Vorgaben zur Bekämpfung der Pandemie in unseren Räumen umzusetzen.
Personen, die dieses Vorgehen, bzw. die Corona-Verordnung für Rechtswidrig halten, sollen bitte gegen das Land klagen, nicht gegen uns, wenn wir diese Verordnung umsetzen.
Menschen, die heftig diskutieren, haben es allerdings sehr schwer, Atemnot und damit gesundheitliche Gründe gegen die Maske glaubhaft zu machen. Diese Menschen ohne Maske müssen von uns leider unmittelbar aus dem Geschäft verwiesen werden. Es wäre schön, wenn wir alle gemeinsam solche Situationen vermeiden könnten.
Wir danken für das Verständnis.
Wir danken all unseren Kunden, die sich in diesen Zeiten ganz überwiegend vorbildlich verhalten.
Bleibt gesund.